Serge Lutgen
Mitglied der Geschäftsleitung

AHV-BEITRÄGE FÜR NICHTERWERBSTÄTIGE KÖNNEN TEUER SEIN

Die Pflicht, AHV-Beiträge zu leisten, beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und endet mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Dieses liegt für Männer bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Während der Erwerbstätigkeit werden die Beiträge an die AHV über den Lohn entrichtet. Bei einer Frühpensionierung vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters hingegen fallen so genannte AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige an – dies gilt auch für den Fall eines Vorbezugs der AHV-Rente.

Beitragspflicht für Frühpensionäre
Grundlage für die Berechnung der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige sind das Vermögen und das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen. Bei einem Ehepaar werden das Vermögen und das Renteneinkommen jedem Ehepartner je zur Hälfte zugerechnet. Ergeben bei einer Person das Vermögen und das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen einen Wert von 300‘000 Franken, fallen 515 Franken Jahresbeitrag an. Bei einem Wert unter 300‘000 Franken fällt der Mindestbeitrag von 480 Franken pro Jahr an. Steigt dieser Wert, so steigt auch der jährlich geschuldete AHV-Beitrag (bis zu einem Wert von 1‘750‘000 Franken steigt er um 103 Franken pro 50‘000 Franken, danach um 154.50 Franken pro 50‘000 Franken). Ab einem Wert von 8.4 Mio. Franken fällt der Maximalbetrag von 24‘000 Franken p.a. an. Beispielrechnung: Herr Muster ist alleinstehend, 63 Jahre alt und frühpensioniert. Er hat ein Vermögen von 500‘000 Franken und eine Pensionskassenrente von 80‘000 Franken p.a. Multipliziert man seine Rente mit 20 und zählt das Vermögen dazu, erhält man einen Wert von 2.1 Mio. Franken. Er schuldet einen jährlichen AHVBeitrag von gerundeten 4‘580 Franken.

Wer gilt als erwerbstätig?
Gerade bei Personen mit hohem Renteneinkommen oder grossem Vermögen fallen happige Beträge an. Welche Möglichkeiten bestehen, diese zu reduzieren? Beiträge via Vermögen und Renteneinkommen müssen ausschliesslich Nichterwerbstätige zahlen. Doch wer gilt als erwerbstätig und wer gilt als nicht erwerbstätig in den Augen der AHV? Erwerbstätig im Sinne der AHV ist, wer mindestens in einem Pensum von 50% und mindestens während 9 Monaten im Jahr arbeitet. Alle andern gelten als nicht erwerbstätig. Jeder, der als erwerbstätig gilt und über das Einkommen mindestens 480 Franken als Beitrag leistet, ist von der Beitragspflicht befreit. War der Beitrag tiefer, gilt man als nicht erwerbstätig. Gilt man als nicht erwerbstätig, aber der Ehepartner ist erwerbstätig und hat mindestens 960 Franken in die AHV bezahlt, ist die Beitragspflicht für beide abgegolten. Bei einem tieferen Beitrag gelten beide als nicht erwerbstätig.

Reduktion der AHV-Beiträge mit Teilzeitpensum
Wer als nicht erwerbstätig gilt, aber in einem Teilzeitpensum tätig ist, bezahlt über sein Einkommen AHV-Beiträge. Nehmen wir nochmal das Beispiel von Herrn Muster. Nach seiner Frühpensionierung arbeitet er weiter in einem Pensum von 30% und verdient 25‘000 Franken. Nun wird eine Vergleichsrechnung angestellt: Sind die Beiträge, welche Herr Muster über sein Erwerbseinkommen (10.3% Arbeitnehmerund Arbeitgeberbeitrag) bezahlt hat, mindestens halb so gross wie die Beiträge, die er als Nichterwerbstätiger via Vermögen und Renteneinkommen bezahlen müsste?

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In unserem Beispiel sind die Beiträge über das Erwerbseinkommen mit 56% mehr als die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätiger. Die Beitragspflicht ist somit abgegolten und Herr Muster gilt als erwerbstätig. Wäre er verheiratet und seine Frau nicht erwerbstätig, so wäre auch ihr Beitrag damit abgegolten. Belaufen sich die Beiträge über das Erwerbseinkommen auf weniger als die Hälfte, wird der Beitrag über das Erwerbseinkommen an den Beitrag als Nichterwerbstätiger angerechnet.

Fazit
Um keine AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger leisten zu müssen, bestehen verschiedene Möglichkeiten. Wer bis zum ordentlichen Rentenalter arbeitet, muss danach keine Beiträge mehr leisten. Wer schrittweise in Pension geht und stets ein Pensum von mindestens 50%, während mindestens 9 Monaten im Jahr beibehält, ist ebenfalls von der Beitragspflicht befreit. Bei einem geringeren Pensum lässt sich berechnen, wieviel man verdienen müsste, um keine AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen: Dafür ist zuerst der Beitrag als Nichterwerbstätiger zu berechnen. Teilt man anschliessend die Hälfte dieses Betrags durch 10.3 und multipliziert das Resultat anschliessend mit 100, erhält man das Mindesteinkommen, das man erzielen müsste.

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