Einlagensicherung

Seit dem 1. Januar 2023 hat sich der Schutz von Guthaben auf Konten bei Banken (Einlagesicherung) für bestimmte Kunden geändert.

Die Einlagensicherung schützt Guthaben auf Konten von Privat- und Firmenkunden im Konkurs einer Bank oder eines Wertpapierhauses. Die Sicherung ist im Bankengesetz und in der Bankenverordnung geregelt. Die Sicherung ist auf höchstens CHF 100'000.00 pro Kunde und Institut beschränkt. Mehrere Konten werden zusammengezählt. esisuisse garantiert die Deckung der gesicherten Guthaben im Rahmen der Selbstregulierung der Schweizer Banken und Wertpapierhäuser. Guthaben bei der Scobag Privatbank AG sind durch die Einlagensicherung gesichert. Detaillierte Informationen auf www.esisuisse.ch.

Was hat sich für Gemeinsame Konten geändert?

Wenn mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Kontos sind, wird diese Gemeinschaft bezüglich der Sicherung, wie ein eigener, separater Kunde behandelt. Hält diese Gemeinschaft mehrere Konten, werden diese zusammengezählt.

Die Guthaben, die auf eine solche Gemeinschaft lauten, sind bis insgesamt CHF 100'000.00 gesichert. Solche Gemeinschaften sind z.B. Ehegatten, Einfache Gesellschaften, Erbengemeinschaften oder Stockwerkeigentümergemeinschaften. Wenn einzelne Personen einer solchen Gemeinschaft eine eigene, separate Kundenbeziehung mit der Bank haben, so sind für diese separate Kundenbeziehung ebenfalls Guthaben bis CHF 100'000.00 gesichert. Bis zum 31. Dezember 2022 wurde der Saldo der Gemeinschaft auf die einzelnen Personen der Gemeinschaft aufgeteilt, der aufgeteilte Betrag mit den Ansprüchen aus einer eigenen, separaten Kundenbeziehung zusammengezählt und die Sicherung dann auf CHF 100'000.00 pro Person begrenzt.

Was hat sich für Finanzintermediäre geändert

«Finanzintermediäre» sind nicht mehr geschützt (keine Sicherung und keine konkursrechtliche Privilegierung der Guthaben). Dazu zählen z. B. andere Banken, Wertpapierhäuser oder Versicherungen.

Wo ist der Schutz von Bankguthaben gesetzlich geregelt?

Die gesetzliche Regelung des Schutzes von Guthaben findet sich insbesondere in den Artikeln 36a bis Art. 37jbis des geänderten Bankgengesetzes und in den Artikeln 42a bis Art. 44a der geänderten Bankenverordnung.

Auch wenn wir Widersprüche nach bestem Wissen und Gewissen vermeiden wollen, weisen wir Sie darauf hin, dass die gesetzliche Regelung massgebend ist und nicht die vorliegende, rechtlich nicht bindende Kundeninformation.